BAO § 214 Abs 4 und 5, § 217
1. Hins einer im Gesetz nicht vorgesehenen Möglichkeit, Überweisungen eines AbgPfl auf sein Steuerkto rückwirkend auf das AbgKto eines anderen AbgPfl zu übertragen, besteht keine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts.