KommStG §§ 1, 8 Z 2
BAO §§ 34, 45, 46
1. Die Fremdverköstigung durch die Küche des Krankenhauses einer gemeinnützigen Körperschaft als solche kann, auch wenn sie (zT) gemeinnützigen Vereinigungen gegenüber erbracht worden sein sollte, nicht als eine Betätigung für gemeinnützige Zwecke angesehen werden. § 8 Z 2 KommStG befreit nur insoweit gemeinnützige Körperschaften von der KommSt, „so weit“ bestimmte, konkret umschriebene mildtätige bzw gemeinnützige Zwecke erfüllt werden.