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Zusage der Gemeinde für Subventionierung der Hälfte des Erschließungskostenbeitrages kann nicht im AbgVerfahren rückgängig gemacht werden

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 2006/91ÖStZB 2006, 112 Heft 5 v. 1.3.2006

Art 7 Abs 1 B-VG, Art 119a Abs 1 B-VG

§ 163 Tir LAO

1. Die Zusage der Gemeinde als AbgGläubiger zur Subven-tionierung der Hälfte der AbgSchuld (Erschließungsbeitrag für ein bewilligtes Bauvorhaben) hat die anteilige Tilgung der Abg bewirkt. Es liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor, weil die Beh im Abrechnungs-B dennoch das Aushaften der Abg (im Abrechnungs-B) festgestellt hat.

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