§ 97 Abs 1 BAO, § 103 Abs 2 BAO
§ 260 BAO, § 323 Abs 10 BAO
Ist dem FA bzw der FLD keine Erklärung vorgelegen, dass ein RA als Bevollmächtigter alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die Abg betreffen, die gem § 213 BAO zusammengefasst verbucht werden, sondern wurde im Gegenteil dem RA nur für eine bestimmte „Abgabensache“ Vollmacht erteilt, bestand aufgrund der Best des § 103 Abs 2 BAO keine wirksame Zustellvollmacht für den RA.