§ 4 Abs 1 GrEStG 1987 und § 4 Abs 2 GrEStG 1987
Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen können so gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im anderen nicht. Die GrESt ist dann entweder von der Gegenleistung oder vom Wert des Grundstücks zu berechnen.