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Keine Vergütung von Urlaub zur Erfüllung der Zeugenpfl icht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/103ÖStZB 2006, 130 Heft 5 v. 1.3.2006

§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG

§ 18 Abs 1 GebAG und § 18 Abs 2 GebAG

Die Entschädigung für Zeitversäumnis setzt einen Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht voraus. Der bloße Entgang von Freizeit stellt demgegenüber keinen Vermögensnachteil im Verständnis von § 3 Abs 1 Z 2 GebAG dar. Selbst bei einem weiten Verständnis des Begriffes „Vermögensnachteil“ in § 3 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst dieser Begriff keinesfalls ideelle Schäden.

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