§ 119 Vlbg AbgVerfG, § 123 Abs 2 Vlbg AbgVerfG
§ 11 Vlbg KanalG, § 14 Vlbg KanalG, § 15 Vlbg KanalG
1. Die AbgBeh zweiter Instanz darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelbeh in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, nicht einen SachB im Ergebnis erstmals erlassen. Sie darf bspw nicht erstmals eine Abg überhaupt oder eine andere Abg anstelle der festgesetzten Abg vorschreiben oder jemanden erstmals in eine Schuldnerposition verweisen. Nimmt die Rechtsmittelbeh diese Befugnis für sich in Anspruch, dann ist dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Beh erster Instanz.