§ 62 Stmk LAO, § 86 Abs 4 Stmk LAO
Die Nullerklärung und der Rückzahlungsantrag eines AbgPfl hins GetrSt sind als Eingaben iSd § 62 Abs 1 LAO zu werten, bei denen es als Verfahrenshandlung nicht darauf ankommt, wann sie bei der Beh eingelangt, sondern wann sie zur Post gegeben worden sind. Tag und die Zeit der Postaufgabe sind festzustellen.