§ 12 Abs 1 lit b NÖ KanalG
§ 23 Abs 1 NÖ BauO, § 30 NÖ BauO
Die Fälligkeit der Kanaleinmündungsgeb in NÖ ist aufgrund der Vorlage der Fertigstellungsanzeige für ein errichtetes Bauwerk allein noch nicht gegeben, weil erst mit der Vorlage der Bauführerbescheinigung das (wesentliche) Recht zur Benützung des Bauwerkes und damit ein wesentliches Ziel der Fertigstellungsanzeige gegeben ist.