§ 24 Abs 1 lit e BAO
§ 3 BewG
1. Sieht der GesVertrag eine (quotenmäßige) Beteiligung der stillen Gesellschafter am Vermögen des Geschäftsherrn vor, ist das Betriebsvermögen iSd § 24 Abs 1 lit e BAO steuerlich nach Bruchteilen zuzurechnen, wobei sich die Bruchteile in erster Linie nach den Anteilen bestimmen, zu denen die Personen an dem Vermögen - nach den Bestimmungen des GesVertrages - ungeteilt berechtigt sind (Vermögensanteil). Die Zurechnung von Anteilen am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens einer atypisch stillen Ges an den Stillen kommt aus denselben Gründen wie im Falle des Kommanditisten einer KG nur soweit in Betracht, als der stille Gesellschafter verpflichtet ist - eine solche Verpflichtung kann sich nur aus dem GesVertrag ergeben -, über den Betrag seines Kapitalanteiles und seiner noch rückständigen Einlage hinaus an den Verbindlichkeiten der Ges teilzunehmen.