§ 25 StVO, § 43 StVO, § 52a StVO
§ 5 VStG
1. Fahrzeuglenker müssen aufgrund der zur Erlangung der Lenkerberechtigung erforderlichen Ausbildung wissen, dass lediglich den in der StVO angeführten Verkehrszeichen, nicht jedoch Straßenschildern dahin gehend Bedeutung zukommt, welche Ge- oder Verbote der Fahrzeuglenker an der konkreten Örtlichkeit einhalten muss.