§ 1 GrEStG 1987
Auch wenn der Erwerber eines mit einem Grundstück verbundenen Betriebes das Grundstück selbst nicht zivilrechtlich „erworben“ hat, kann er doch, insb vor dem Hintergrund des zu seinen Gunsten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes, den Wert des Betriebsgrundstückes