§ 31 Abs 2 GGG
Hat ein RA als Bevollmächtigter eines GebSchuldners den Schriftsatz für eine Berufung, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Geb begründet wurde, verfasst und überreicht, die Gerichtsgeb nicht bezahlt, trifft ihn nach § 31 Abs 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben dem GebPflichtigen.