§ 9 Abs 2 GEG
§ 236 BAO
1. Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Gerichtsgeb kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Beh nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Gerichtsgeb rechtfertigen könnten.