§ 7 Abs 4 KStG 1988, § 10 Z 5 KStG 1988
§ 22 BAO
1. Ein Missbrauch kann auch in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte zB durch eine internationale Schachtelbeteiligung bestehen. Für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch kommt es nicht darauf an, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft. Dienten „Off-Shore-Gesellschaften“ ohne eigener wirtschaftlicher Betätigung in der irischen Wirtschaftszone für Finanzdienstleistungen zur „Veranlagung“ der aus Beteiligungsveräußerungen der österr Ges resultierenden Liquiditätsüberschüsse, kann Missbrauch angenommen werden, sofern keine außersteuerlichen Gründe für die Gründung der „Off-Shore-Gesellschaft“ sprechen.