§ 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988, § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988
Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Gebäudes nicht mehr als zehn Jahre, sind die Einkünfte aus der Veräußerung des Gebäudes samt Grund und
§ 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988, § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988
Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Gebäudes nicht mehr als zehn Jahre, sind die Einkünfte aus der Veräußerung des Gebäudes samt Grund und