§ 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988
Die Begünstigung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Unternehmen im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet. Die in Rede stehende Steuerbegünstigung stellt jedenfalls dann nicht darauf ab, dass ein inländischer Arbeitgeber im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet, wenn eine Personalgestellung vorliegt.