WerbungsSt
Art 49 EG
Italienische WerbungsSt verstößt nicht gegen Dienstleistungsfreiheit, weil sie unterschiedslos für alle Dienstleistungen gilt, die mit einer Außenwerbung im Gebiet der betroffenen Gemeinde verbunden sind. Es erfolgt keine unterschiedliche Behandlung nach dem Ort der Niederlassung des Erbringers oder des Empfängers der Dienstleistung oder nach dem Ursprung der Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Werbebotschaften sind.