MWSt
Art 19 Sechste RL 77/388/EWG
Der Unternehmer arbeitet in zwei Tätigkeitsbereichen: einerseits in der Errichtung von Gebäuden zum Verkauf (MWSt-befreit) und andererseits in der werkvertraglichen Übernahme von Bauaufträgen (MWSt-pflichtig). Der Vorsteuerabzug für den Erwerb von Leistungen, die beide Tätigkeitsbereiche betreffen, errechnet sich daher nach einem pro-rata-Satz, wobei nach Art 19 Abs 1 der Sechsten RL im Nenner des Bruches nicht der Wert der am Ende des Jahres noch nicht abgeschlossenen Arbeiten, für die auch keine Anzahlungen geleistet worden sind, berücksichtigt werden darf.