§ 82 FinStrG, § 161 Abs 1 FinStrG
§ 119 BAO
1. Die Beh zweiter Instanz kann einen mangelhaften B betreffend Einleitung eines FinStrVerfahrens der Beh erster Instanz derart ergänzen, dass er dadurch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist nicht nur zulässig, sondern vor dem Gesetzesbefehl des § 161 Abs 1 FinStrG (grundsätzlich) in der Sache selbst zu entscheiden geboten, den allenfalls mangelhaften Spruch und/oder die allenfalls mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen B zu ergänzen und zu komplettieren.