Beantragte Parteieneinvernahme kein Antrag auf mündliche Verhandlung über eine Berufung; weiters unstrittige Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren als Beweismittel keine Grundlage für Wiederaufnahme
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/50ÖStZB 2006, 64 Heft 3 v. 1.2.2006