§ 245 BAO
§ 245 Abs 4 letzter Satz BAO bezieht sich hins des Ablaufes der Berufungsfrist im Falle ihrer Hemmung seinem klaren Wortlaut zufolge auf den Zeitpunkt, bis zu dem letztmals die Verlängerung der Frist für eine Berufung oder einen Vorlageantrag beantragt wurde.
15.06.2005, 2002/13/0209, 0220