§ 23 BAO, § 167 Abs 2 BAO
§ 31 Abs 5 FinStrG
Gem § 167 Abs 2 BAO hat die bel Beh unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des AbgVerfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Beh in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, ist der VwGH nicht dazu berufen, seine Beweiswürdigung an die Stelle der beh zu setzen oder zu prüfen, ob die Schlussfolgerungen der bel Beh zwingend sind. Dem GH obliegt die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen, gegen die Denkgesetze verstoßen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind. Der bloße Hinweis auf ein (eingestelltes) Strafverfahren und der Vorwurf, die Frage sei ungeklärt, ob im Zusammenhang mit einem Scheingeschäft finanzielle Mittel geflossen sein könnten, die die Käuferseite dem Stpfl ‚unterjubeln‘ möchte, reicht nicht aus, eine Unschlüssigkeit der beh Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Einstellung eines FinStrVerfahrens wegen des Strafaufhebungsgrundes der absoluten Verjährung lässt aber gerade offen, ob der Beschuldigte den Sachverhalt verwirklicht hat, welcher ihm als strafbare Handlung vorgeworfen wurde.