§ 9 BAO, § 80 BAO
§ 7 WAO, § 54 WAO
Selbst wenn einem als gewerberechtlicher Gf vorgesehener handelsrechtlicher Gf bekannt gewesen sein sollte, dass vor „Erteilung der gewerberechtlichen Geschäftsführung“ von der GmbH keine Tätigkeiten hätten ausgeübt werden dürfen, oder sich die „anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer“ offenbar über seine Anordnungen hinweg gesetzt haben, entband ihn dies nicht von seiner Verpflichtung, eine Überwachungs- und Kontrolltätigkeit etwa in Hinblick auf die Befolgung seiner Anordnungen oder auch die Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten selbst allenfalls nicht „gesetzeskonform“ ausgeübter Tätigkeiten auszuüben. Bei dem dem Gf zu Recht angelasteten Überwachungsverschulden war es auch nicht wesentlich, ob der er tatsächlich Kenntnis über die Tätigkeiten der GmbH erlangt hatte.