§ 31 Abs 1 EStG 1972
§ 21 BAO, § 24 BAO
1. Der Umstand allein, dass ein Wirtschaftsgut einer anderen Person zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werden soll, lässt die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums beim zivilrechtlichen Eigentümer unberührt und führt nicht zu einem Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und zivil-