§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994
1. Sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst, dann muss der auf sie entfallende Betrag aufgeteilt und den einzelnen Einkunftsquellen jeweils mit einem Teilbetrag zugeordnet werden. Es begegnet keinen Bedenken, diese Aufteilung im Verhältnis der aus den jeweiligen Einkunftsquellen geflossenen Einnahmen vorzunehmen. Ebenso begegnet die Vorgangsweise, die für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer getätigten Aufwendungen im Verhältnis solcher Einnahmen zu kürzen, die aus Einkunftsquellen stammen, hins derer das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der dabei ausgeübten Tätigkeit bildet, daher keinen grundsätzlichen Bedenken.