§ 10 Abs 1 EStG 1988, § 10a Abs 1 EStG 1988
§ 167 Abs 2 BAO
1. Angesichts einer einheitlichen Baubewilligung für den gesamten Um- und Zubau eines Gebäudes (unstrittig insgesamt Herstellungsaufwand), welche durch eine spätere Änderungsbewilligung nicht im Umfang erweitert, sondern lediglich in der Ausführung ergänzt wurde, ist zur Frage des Beginnes der Bauausführung auf die gesamte vom - einen IFB geltend machenden - StPfl veranlasste Bautätigkeit an diesem Gebäude, nicht auf die Arbeit an bestimmten Gebäudeteilen abzustellen.