EStG 1988: § 4 Abs 4, § 6 Z 1
1. Der Umstand, dass Herstellungskosten einer bestehenden Wasserversorgungsanlage im Zeitpunkt der Erneuerung von Rohranlagen bereits im Wege der AfA abgeschrieben sind, ist für die Abgrenzung von Herstellung und Erhaltung nicht entscheidend.