EStG 1988: § 2 Abs 1
BAO § 162
Fließen einer unstrittig als bloße „Briefkastenfirma“ anzusehenden Ges für das Zustandekommen von Geschäften „Provisionen“ zu, wird eine Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen sein, die zur Feststellung gelangt, dass nicht die funktionslose Ges, sondern jene Personen, die durch ihr Tätigwerden bzw Dulden die Geschäfte tatsächlich ermöglicht haben, die wahren Empfänger der Provisionen waren und daher mit der Nennung einer bloß als „Briefkasten“ fungierenden Ges dem Verlangen nach § 162 BAO nicht entsprochen worden sei. Ist aber ein AbgPfl selbst nur Hilfsperson einer Ges (in der Art eines „Briefkastens“) zur Weiterleitung der von dieser zu zahlenden Provisionen, fungiert der AbgPfl in Ansehung der an eine Briefkastenfirma überwiesenen Beträge lediglich als Durchlaufges. Mit der Weiterleitung der Gelder an die Konten der Briefkastenfirma hat der AbgPfl seine gegenüber der auftraggebenden Ges eingegangene Verpflichtung erfüllt und keinen eigenen Betriebsaufwand getätigt, sodass für eine Anwendung des § 162 Abs 2 BAO kein Raum blieb.