EStG 1988: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
BAO § 21, § 167 Abs 2
Besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Betrieb eines gewerblichen Grundstückshändlers und den von ihm getätigten Aufwendungen (Darlehen und Bürgschaft für eine andere Ges, an der er beteiligt ist), stellen diese Aufwendungen keine durch seinen Betrieb veranlassten dar und können daher nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Selbst wenn man einen mittelbaren Zusammenhang annehmen wollte, wird dieser von der persönlichen Sphäre des Grundstückshändlers als Gesellschafter der in Rede stehenden Ges geradezu verdrängt, wenn er nicht dartun kann, dass auch ein fremder Dritter ebenfalls derartige Darlehen bzw Bürgschaften übernommen hätte.