BAO § 289
ZollR-DG: § 74 Abs 2 idF der 4. ZollR-DG-Novelle
1. Die Bindungswirkung des aufhebenden B besteht somit nur für die Rechtsanschauung, die für die Aufhebung maßgeblich war und die im AufhebungsB auch dargelegt wurde. Eine Bindung an „obiter dicta“ besteht ebenso wenig wie an im AufhebungsB nur im implizit zum Ausdruck gebrachte Annahmen, etwa über die Zuständigkeit der erstinstanzlichen AbgBeh.