NoVAG § 3 Z 3, § 12 Abs 1 Z 3
Hat die Beh im Instanzenzug weder die Vergütungsanträge eines NoVA-Pfl abgewiesen noch die NoVA (etwa aufgrund des § 1 Z 4 NoVAG 1991) mit Beträgen festgesetzt, welche „zur Nachzahlung verbleiben“, weil nach dem eindeutig formulierten Spruch der B des FA die NoVA jeweils mit „0 S“ festgesetzt hat, wurde damit auch kein Rechtstitel geschaffen, mit welchem eine „vergütete“ NoVA zurückgefordert werden könnte.