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Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Unglaubwürdigkeit des Grundes der unverschuldeten Säumnis

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/191 Heft 9 v. 1.5.2005

§ 167 Abs 2 BAO

§ 308 Abs 1 BAO

Sind der Begründung eines B, mit dem ein Wiedereinsetzungsantrag wegen unverschuldet versäumter Fristen abgewiesen wird, ungeachtet ggf verfehlter Rechtsansichten vor allem zur Frage der gebotenen und zumutbaren Überwachungspflichten des Gf der AbgPfl jedenfalls auch Feststellungen zu entnehmen, dass die bel Beh dem Vorbringen der AbgPfl im Wiedereinsetzungsantrag bzw im nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht geglaubt hat, weil im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht worden sei, dass der B, gegen den Berufung erhoben hätte werden sollen, von der Sekretärin versteckt worden sei, obwohl der Gf selbst diesen B vom Postamt abgeholt hat und der Schreibtisch der Sekretärin später leer übergeben worden sei, obwohl daraufhin noch ein Wust von Papieren gefunden worden sei, wird die AbgPfl durch die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages in ihren Rechten nicht verletzt. Dieser Akt der Beweiswürdigung durch die bel Beh begegnet keinen Bedenken, insb wenn von der AbgPfl im Verfahren nicht einmal ansatzweise dargetan worden war, welche Verstecke der von der Sekretärin verwendete Schreibtisch geboten hat, die es hätten glaubhaft erscheinen lassen, dass bei dem leer geräumten Schreibtisch ein „Wust von Papieren“ unentdeckt bleiben konnte, und wenn nicht näher erläutert wird, von welcher Art der darin angeführte Zufall gewesen sei, welcher letztlich zur Auffindung der „Papiere“ geführt hätte.

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