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Versagung des Vorsteuerabzuges aus einem vermittelten Geschäft wegen erst zwei Jahre nach dem vermittelten Geschäft erfolgter Rechnungslegung und überhöhter Provisionen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/179 Heft 9 v. 1.5.2005

§ 12 Abs 1 UStG 1994

§ 23 BAO

Eine Provisionshöhe von 50 % des Wertes der vermittelten Leistung spricht ebenso wie der Umstand, dass eine Rechnung erst zweieinhalb Jahre nach dem Zeitpunkt der „vereinbarten Fälligkeit der Provision“ gelegt wurde, dafür, dass die Rechnung über ein Scheingeschäft gelegt wurde, sodass die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer nicht abzugsfähig ist.

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