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Honorierung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf für die Einbringung seines Know-hows in die Ges steht seiner Eingliederung in den Betrieb und einem fehlenden Unternehmerrisiko und damit seiner DB-Pflicht nicht entgegen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/168 Heft 9 v. 1.5.2005

§ 22 Z 2 EStG 1988

§ 41 Abs 2 FLAG

Die Honorierung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf für die Einbringung seines Know-hows in die Ges steht seiner Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges und einem fehlenden Unternehmerrisiko und damit seiner DB-Pflicht nicht entgegen.

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