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Ergänzungsbeitrag zum Kanalanschlussbeitrag im Bgld nach Dachbodenausbau

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/39 Heft 3 v. 1.2.2005

§ 5 Abs 2 Z 2 Bgld KanalAbgG

§ 7 Abs 2 Bgld KanalAbgG

Sind Räumlichkeiten nach einem Dachbodenausbau von ihrer festgestellten baulichen Ausstattung her für den in § 5 Abs 2 Z 2 lit a Bgld KanalAbgG (in der Folge: KAbgG) umschriebenen Zweck geeignet, sind diese in die Berechnungsfläche für den bgld Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag) auch dann einzubeziehen, wenn für die geschaffenen Räume im Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsfreigabe keine Heizgelegenheiten installiert waren. Zum einen stellt § 5 Abs 2 Z 2 lit a Bgld KAbgG nicht auf eine ganzjährige Nutzbarkeit für Wohnzwecke ab; zum anderen kann eine Beheizung von Räumlichkeiten auch ohne Änderung der baulichen Ausstattung etwa durch Anschluss von Elektrokonvektoren vorgenommen werden. In Ansehung der von einer freistehenden Treppe eingenommenen Fläche sowie einer Diele besteht gleichfalls von der baulichen Ausstattung her eine Eignung für Wohnzwecke. Als Beispiel einer der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche führt § 5 Abs 2 Z 2 lit a Bgld KAbgG insb „Stiegenhäuser“ an. Auch wenn es sich bei der in Rede stehenden Treppe bzw bei der Diele nicht um ein „Stiegenhaus“ handelt, gebietet schon ein Größenschluss, Treppe und Diele dem Begriff der „Wohnung“ zu unterstellen. Wenn selbst ein in einem Einfamilienhaus gesondert errichtetes Stiegenhaus als Teil einer „Wohnung“ anzusehen ist, so gilt dies umso mehr für eine in einem Einfamilienhaus errichtete freistehende Treppe, welche in eine Diele führt, die ihrerseits Zugang zu Zimmern, die für Wohnzwecke geeignet sind, gewährleistet.

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