§ 6 Abs 2 lit d Abs 2 FLAG
§ 183 Abs 4 BAO
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Vollwaisen ist, dass das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlegt die Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und macht es zur Sache des Antragstellers aufzuzeigen, dass aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles trotz des mehrjährigen Beschäftigungsverhältnisses nicht auf die Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, geschlossen werden könne. Ohne ein entsprechendes Vorbringens ist die Beh nicht gehalten, in der Begründung ihres B darauf einzugehen, ob die Lohnbezüge des Antragstellers eine bestimmte Mindesthöhe überschritten haben.