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Kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten durch Veräußerung einer Betriebsliegenschaft an die Ehefrau bei nachfolgender Schenkung derselben an die Tochter

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/29 Heft 3 v. 1.2.2005

§ 12 EStG 1988 EStG 1988

§ 22 BAO

Auch wenn im Zeitpunkt eines Kaufvertrages zwischen Eheleuten hins einer Liegenschaft, die aufgrund einer Nachfolgeregelung später auf die Tochter übertragen werden sollte, aufgrund dieser Regelung für den Betrieb keinerlei Grund bestanden hat, das „für den Betrieb nicht mehr benötigte Grundstück mit seinem betrieblichen Anteil aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen und durch Kaufvertrag an die Gattin zu übertragen“, muss darin kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen. Damit räumt die Beh nämlich neben der Beurteilung, es habe im angeführten Zeitpunkt kein Grund zum Verkauf des Grundstückes bestanden, gleichzeitig ein, dass zum betreffenden Zeitpunkt auch kein unmittelbarer Anlass zur Entnahme des Grundstückes bestanden hat. Daraus ergibt sich aber - unter der Annahme eines Missbrauches iSd § 22 Abs 1 BAO - die Unrichtigkeit der in Anwendung des § 22 Abs 2 BAO erfolgten Beurteilung, dass die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessene Gestaltung in einer Entnahme des Liegenschaftsanteiles bestanden hätte. Allein der Hinweis, dass das Grundstück im Jahr 1996 tatsächlich (von der Ehefrau des Bf) der Tochter geschenkt wurde, rechtfertigt noch nicht die Beurteilung des Verkaufes der Liegenschaft im Jahr 1990 an die Ehefrau des Bf als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten.

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