§ 18 Abs 2 Z 1 GGG
§ 7 RATG
Nach § 18 Abs 2 Z 1 erster Satz GGG ist im Fall der Änderung des Streitwertes gem § 7 RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Dieser Wortlaut regelt klar und unmissverständlich, dass die Gerichtsgeb von dem nach § 7 RATG geänderten und nicht von einem ursprünglich angegebenen Streitwert zu bemessen ist, wobei dieser Streitwert höher oder niedriger sein kann.