§ 22 Z 1 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Besteht an der Eingliederung des für die Ges Tätigen, wesentlich beteiligten Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Ges kein Zweifel, bezieht er auch dann DB-pflichtige sonstige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Wenn der Gf-Bezug in Relation zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Ges steht, der Anstellungsvertrag („Geschäftsführer-Werkvertrag“) jeweils nur auf ein Jahr geschlossen wird, und die Möglichkeit besteht, dass die Einnahmen und Ausgaben des Gf Schwankungen unterliegen.