§ 9 GrStG
§ 24 BAO, § 86 Abs 3 BAO, § 194 BAO
Ist der Einheitswert-B hins eines Grundstückes als Grundlagen-B nur an einen an diesem Grundstück Berechtigten ergangen und ist ihm daher der Steuergegenstand zur Gänze zugerechnet worden, hat im davon abgeleiteten GrSt-B die Vorschreibung der GrSt zwingend an diesen zu erfolgen. Die Zurechnung des Steuergegenstandes zur Gänze kann der Berechtigte in der Berufung gegen den Grundlagen-B, nicht jedoch gegen den abgeleiteten B wirksam bekämpfen.