Art 137 ZK, Art 204 ZK
Art 315 ZK-DVO, Art 555 ZK-DVO, Art 558 ZK-DVO
1. Liegt bei einem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Frachtführer eine für den grenzüberschreitenden Binnenverkehr Österreich-Portugal gültige verkehrsrechtliche Genehmigung nicht vor, dann hat der Pflichteninhaber (Frachtführer) eine der Pflichten nicht erfüllt, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergibt. Damit entsteht bereits mit dem Beginn des Transports die Zollschuld gem Art 204 ZK, weil die Waren geladen wurden, um sie in Portugal zu entladen.