§ 43 Abs 7 VwGG
Den Parteien des vwg Verfahrens steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern in einem Erk des VwGH nicht zu.
§ 43 Abs 7 VwGG
Den Parteien des vwg Verfahrens steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern in einem Erk des VwGH nicht zu.