§ 93 Abs 3 BAO
§ 28 VwGG, § 35 VwGG, § 42 VwGG
Wurde in einem Vorerk des VwGH die Beurteilung der (damals) bel Beh in einem Streitpunkt (USt-Pfl aufgrund eines Leistungsaustausches) nicht als rechtswidrig erkannt und diesbezügl der Beschwerde auch nicht Folge gegeben, geht eine Beschwerde im nachfolgenden Verfahren am Inhalt dieses Erk vorbei, wenn sie im neuerlich angef B eine abschließende Beurteilung dieses Streitpunktes vermisst. Im Verweis auf Begründungspassagen des Vorerk im angef B allein kann kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, insb wenn in der Beschwerde auch in keiner Weise konkret aufgezeigt wird, welche Erhebungen die bel Beh etwa „über Art und Umfang der wechselseitigen Leistungen“ hätte treffen müssen, „wodurch hätte festgestellt werden müssen, dass es zwischen der I-AG und dem Bf tatsächlich zu einem Leistungsaustausch gemäß den abgeschlossenen Mietverträgen gekommen ist“.