§ 26 Z 4 EStG 1988
Angesichts einer jährlichen Kilometerleistung von rd 57.000 bis 180.000 km kann nur ein „tatsächlich steuerfrei zustehendes Kilometergeld (iHd tatsächlichen Aufwendungen)“ errechnet und nur dieses, nicht aber die an einen AN von dessen Arbeitgeber bezahlten Beträge iHd amtlichen Kilometergeldes unter § 26 Z 4 EStG 1988 subsumiert werden.