§ 61 Abs 5 NÖ GdO 1973
Erkenntnis: Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
(Nur) den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbeh B kommt für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden B der Gemeindeaufsichtsbeh sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebeh, vor der Aufsichtsbeh und vor den Gerichtshöfen des öff Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung besteht selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage. Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom VwGH zu beachten. Hat die Vorstellungsbeh mit ihrem B den B des Gemeindevorstandes der Gd mit der Begründung aufgehoben, dass mit dem B des Bgm der Gd in rechtswidriger Weise zum zweiten Mal in derselben Angelegenheit entschieden worden sei, muss der Gemeindevorstand der Gemeinde in Bindung an die tragenden Gründe der aufhebenden Vorstellungsentscheidung den B des Bgm ersatzlos aufheben und sich in der Folge unter Anwendung der NÖ Abgabenordnung 1977 mit der nach der bindenden Vorstellungsentscheidung noch offenen Berufung gegen die nach dieser Vorstellungsentscheidung dem Bgm zuzurechnenden Erledigung auseinandersetzen. Ebenso wie der Gemeindevorstand ist aber auch die Aufsichtsbeh an die von ihr ausgesprochene Rechtsansicht im Verfahren gebunden. Sie durfte sich dieser Bindung in ihrer Entscheidung über den ErsatzB des Gemeindevorstandes nicht entziehen. Sie hat vielmehr aufgrund ihrer Rechtsansicht den B des Gemeindevorstandes aufzuheben, wenn er ihrem bindenden (zweiten) VorstellungsB widerspricht.