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Beistellung eines Pfl ichtverteidigers im FinStrVerfahren auch im Falle bloßer Nichtabfuhr bzw Nichtbekanntgabe von USt-Vorauszahlungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/563 Heft 22 v. 15.11.2005

§ 77 Abs 3 FinStrG

Art 6 Abs 3 lit c EMRK

Das Interesse der Rechtspflege iSd Art 6 Abs 3 lit c EMRK gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bzw einer verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen Komplexität eines Falles etwa im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit eines umfangreichen Beweis- und Ermittlungsverfahrens oder beim Auftreten diffiziler Rechtsfragen. Als Gründe, welche die Beigabe einer unentgeltlichen Verteidigung im „Interesse der Rechtspflege“ erforderlich machen, kommen somit neben in der Person des Beschuldigten liegenden Gründen auch mit der Tat verknüpfte und mit dem Verfahren verbundene in Betracht. Das Vorliegen der kumulativ geforderten Voraussetzungen des § 77 Abs 3 FinStrG ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, insb wenn es in keiner Weise ausgeschlossen werden kann, dass etwa die dem StPfl vorgeworfene „Nichtabfuhr bzw Nichtbekanntgabe von Umsatzsteuervorauszahlungen“ mit einer komplexen materiell-rechtlichen Frage in Zusammenhang steht.

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