§ 14 GGG, § 15 GGG
§ 54 JN, § 56 Abs 2 JN
Soll das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung festgestellt werden, bleibt für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs 2 JN kein Raum. In einem solchen Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, was nach der hg Rsp auch für Prüfungsprozesse gem § 110 f KO gilt (vgl E 15.03.2001, 2000/16/0755). Diese Jud fand zwischenzeitig auch Eingang ins Gesetz (vgl § 15 BGBl l 2004/128). Das Gesetz trifft keine Unterscheidung nach der Art der Forderung. Auch dann, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Konkursforderung festgestellt werden soll, ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.