§ 1 Z 5 GEG, § 2 Abs 1 GEG und § 2 Abs 2 GEG, § 6 Abs 1 GEG, § 7 Abs 1 GEG
§ 43 Abs 1 ZPO
1. Das Verfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgeb und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Der Kostenbeamte ist bei Erlassung des Zahlungsauftrages an die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte gebunden, selbst, wenn sie offenkundig unrichtig ist. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH 14.02.1986, 86/17/0022).