§ 2 Abs 3 Z 3 EStG 1988
§ 2 Abs 1 LiebhabereiV
Hat eine GmbH, deren Alleingesellschafter der StPfl mit dem Erwerb eines Anteiles letztlich geworden war, - abgesehen von verdeckten Ausschüttungen - keine Ausschüttungen vorgenommen, kann davon ausgegangen werden, dass man angesichts des Ausmaßes der Entwicklung der Werbungskostenüberschüsse, des Verhältnisses dieser Überschüsse zu den geringfügigen (verdeckten) Ausschüttungen und (auch) der Ursachen des Fehlens von Ausschüttungen (Festlegung bereits im GesVertrag) zum Ergebnis gelangt, dass die Beteiligung iSd § 2 Abs 1 der LiebhabereiV nicht durch die Absicht veranlasst war, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus der Beteiligung selbst zu erzielen. Zinsen für ein Darlehen zum Anteilserwerb sind daher nicht abzugsfähig.